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Windfeld Grapzow.
Foto: Landtagsverwaltung
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So fordert der Petent die landesgesetzliche Regelung eines Mindestabstandes zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung in Höhe des Zehnfachen der Anlagenhöhe. Hintergrund dieser Forderung bildet die vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2014 im Wege einer Änderung des Baugesetzbuches geschaffene Länderöffnungsklausel, die den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit einräumt, bis zum 31.12.2015 die Mindestabstände zwischen den Windenergieanlagen und der Wohnbebauung gesetzlich festzulegen.